Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 20. März 2018 (MBl. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. April 2018.
Historisch:
Fleischhygienestatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003
Fleischhygienestatistik
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.40.00 v. 7.5.2003
Die Zusammenstellungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach
Erhebungsvordruck A (grün) für Tiere inländischer Herkunft sind in den
Erhebungsvordrucken getrennt nach Schlachtungen in öffentlichen Schlachthöfen
und Schlachtungen außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vorzunehmen. Die in den
Erhebungsvordrucken gekennzeichneten Angaben in Nachweisung 1 müssen sowohl in
den Erhebungsvordrucken A (grün) für Tiere inländischer Herkunft als auch in
den Erhebungsvordrucken A (rot) für Tiere ausländischer Herkunft mit den
Monatsübersichten für die Schlachtungsstatistik übereinstimmen.
Die Ergebnisse der Einfuhruntersuchungen sind von jeder
Einfuhruntersuchungsstelle im Erhebungsvordruck B (weiß) für jedes
Ursprungsland getrennt einzutragen und außerdem in einer Gesamtzusammenstellung
zusammenzufassen.
Die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bei
Schlachtungen im Inland sind für
3.1
Geflügel inländischer Herkunft im Erhebungsvordruck C (gelb),
3.2
Geflügel ausländischer Herkunft im Erhebungsvordruck C (blau) einzutragen.
Die Ergebnisse der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch sind im
Erhebungsvordruck D (weiß) zu erfassen. Nummer 2 gilt hierbei entsprechend.
Die Ergebnisse der Fleischuntersuchungen bei Haarwild sind im Erhebungsvordruck
E (weiß) zu erfassen.
Die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bei
Federwild und sonstige wie Haustiere gehaltene Federwildarten sind im
Erhebungsvordruck F (weiß) zu erfassen.
Die Meldungen sind von den für die Durchführung der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, der Trichinenschau und der Einfuhruntersuchungen nach dem
Fleischhygienegesetz sowie für die Durchführung der Schlachtgeflügel- und
Geflügelfleischuntersuchungen und der Eingangsuntersuchungen von
Geflügelfleisch nach dem Geflügelfleischhygienegesetz zuständigen Behörden
abzugeben. Die genannten Behörden sind insoweit auch meldepflichtige Behörden nach
§ 27 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes bzw. nach § 27 Abs. 2 des
Geflügelfleischhygienegesetzes.
Den meldepflichtigen Behörden werden die Erhebungsbögen jeweils rechtzeitig vor
Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt unmittelbar
zugeleitet. Die meldepflichtigen Behörden übersenden die
Jahreszusammenstellungen bis zum 5. Februar jedes folgenden Jahres in
zweifacher Ausfertigung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Dieses leitet die Nachweisungen gemäß § 3
FIStV dem Statistischen Bundesamt zu.
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.
25.5.1978 (SMBl. NRW. 2978) außer
Kraft.
MBl.
NRW. 2003 S. 572